Provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 f SchKG)

 

Voraussetzungen
Forderung beruht auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift des Schuldners bekräftigten Schuldanerkennung.

 

Zuständigkeit
Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht des Betreibungsortes.

Ein entsprechendes Formular (Rechtsöffnungsbegehren) können Sie hier herunterladen.

Aberkennungsklage
Wurde dem Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung erteilt, so kann der Schuldner die Aberkennung der Forderung beim Gerichte beantragen. Heisst das Gericht die Klage gut so endet dieses Betreibungsverfahren. Wird die Klage abgewiesen oder verzichtet der Schuldner auf Erhebung der Aberkennungsklage, so wird die provisorische Rechtsöffnung definitiv und der Gläubiger kann die Betreibung fortsetzen.
Ein entsprechendes Formular (Aberkennungsklage) können Sie hier herunterladen.