Zivilprozess/Anerkennungsklage (Art. 79 SchKG)

 

Voraussetzungen

Forderung beruht auf Privatrecht (OR, ZGB) und Gläubiger verfügt weder über einen definitiven noch provisorischen Rechtsöffnungstitel.

Zuständigkeit

Verfahrenseinleitung in der Regel beim Friedensrichter am Wohnsitz/Firmensitz der beklagten Partei. Der Friedensrichter entscheidet auf Antrag der klagenden Partei bei Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 2000.-- nicht übersteigt, endgültig als Richter, in allen anderen Fällen amtet er als Sühnebeamter.

Ausnahmen (nicht abschliessend): Bei mietrechtlichen Forderungen wird das Verfahren bei der Schlichtungsstelle des Bezirksgerichtes, wo das unbewegliche Mietobjekt liegt, eingeleitet.
Bei arbeitsrechtlichen Forderungen in den Städten Zürich und Winterthur ist, nach erfolglosem Schlichtungsverfahren beim Friedensrichter, das jeweilige Arbeitsgericht zuständig. Massgebend ist der Wohnsitz/Sitz des Beklagten oder der Arbeitsort.

Urteilsvorschlag
Der Urteilsvorschlag stellt keinen eigentlichen Vergleich, aber auch keinen endgültigen Entscheid dar. Er kann somit als Zwischenlösung betrachtet werden. Behandelt wird der Urteilsvorschlag wie ein Vergleich, mit dem Unterschied, dass die Parteien diese Vereinbarung innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung widerrufen können.

Bei Rückzug des Urteilsvorschlages durch eine Partei, stellt die Schlichtungsbehörde eine diesbezügliche Klagebewilligung (Art. 211 Abs. 1 ZPO) aus.

Der Urteilsvorschlag ist nur für bestimmte Streitigkeiten (Art und/oder Höhe der Forderung sind massgebend) möglich, siehe auch Art. 210 ZPO.