Allgemeines Verbot (§ 258 ff. ZPO)

Das amtliche Verbot, das seine Rechtsgrundlage im Privatrecht hat, dient dem Schutz des Privateigentums und verhilft dem Eigentümer, den Kreis der Personen, die ein Grundstück benützen dürfen, einzuengen oder die Art der Benützung einzuschränken. Das Verbot richtet sich in der Regel gegen einen unbestimmten Personenkreis. Das Verbot kann auch gewisse Ausnahmen zugunsten Dritter (Bewohner einer Liegenschaft, Mieter privater Parkplätze, Zubringerdienst gestattet etc.) vorsehen. Mit der Umsetzung des amtlichen Verbotes wird im Kanton Zürich der Gemeindeammann / Stadtammann beauftragt.

Bevor ein amtliches Verbot durch das Gemeindeammannamt / Stadtammannamt angebracht werden kann, muss der Gesuchsteller ein schriftliches und begründetes Gesuch an das zuständige Bezirksgericht stellen. Dazu sind ein aktueller Grundbuchauszug sowie ein Katasterplan des betroffenen Grundstückes einzureichen.

 

Nach Prüfung des Gesuches erlässt das Gericht eine diesbezügliche Verfügung und der Eigentümer und Gesuchsteller hat sodann das Gemeindeammann/Stadtammannamt mit der amtlichen Publikation sowie mit der entsprechenden Errichtung seines Verbotes zu beauftragen. Das Gemeindeammannamt/Stadtammannamt veröffentlicht daraufhin den Verbotstext und errichtet in Absprache mit der Polizei und dem Gesuchsteller an geeigneter Stelle Verbotstafeln.