Gebühren für Betreibungshandlungen
(Art. 16, 68 SchKG und GebV SchKG)
Grundsätzlich können die Betreibungsämter einen Kostenvorschuss für ihre Betreibungshandlungen verlangen (Art. 68 SchKG). Die Gebühren werden gemäss Gebührenverordnung SchKG (GebV SchKG) erhoben.
Gebühren für Zahlungsbefehle
Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung bemisst sich nach der Höhe der Forderung.
Die aktuellen Ansätze sind hier:
https://www.betreibungsinspektorat-zh.ch/deu/bet_geb.php
Die Gebühren des Gemeindeammannamtes sind Gegenstand des Gebührentarifs der Gemeinde Andelfingen nd bemessen sich derzeit wie folgt: